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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WURM ENERGIESYSTEME GMBH FÜR DIE ERRICHTUNG UND INSTANDHALTUNG VON SANITÄR-, HEIZUNGS- UND LÜFTUNGSANLAGEN 1. GELTUNGSBEREICH Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäfts-bedingungen. 2. KOSTENVORANSCHLÄGE 2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich; für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. 2.2. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich des Leistungsverzeichnisses bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. 3. ANGEBOTE 3.1. Angebote werden nur schriftlich oder per FAX erteilt. 3.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. 4. BESTELLUNGEN UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers. 5. PREISE: Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. 6. LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN 6.1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. 6.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in tech-nischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. 7. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG 7.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens ver-pflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. 7.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Mel-dungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. 7.3. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erfor-derlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. 7.5.Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten, wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet. 7.6. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen. 8. LEISTUNGSFRISTEN UND TERMINE 8.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftrag-nehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist. 8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzö-gerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. 8.3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer ange-messen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. 9. VERRECHNUNG 9.1. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis max. 1 m bleiben unberücksichtigt. 10. BEIGESTELLTE WAREN 10.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 10 Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen. 10.2. Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. 11. ZAHLUNG 11.1. Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten. 11.2. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teil-rechnungen zu legen und diese fällig zu stellen. 11.3. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen. 11.4. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder daß die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. 12. EIGENTUMSVORBEHALT 12.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Be-zahlung Eigentum des Auftragnehmers. 12.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auf-tragnehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne daß dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. 13. BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES (LEISTUNGSBESCHR.) 13.1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht er-kennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler; b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. 13.2. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien ha-ben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebens-dauer. 14. GEWÄHRLEISTUNG 14.1. Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preis-minderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. 14.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an bzw. mit der Über-nahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spä-testens bei Rechnungslegung; sollte jedoch der Auftraggeber bereits vor Übergabe, bzw. der Übernahme der erbrachten Leistung diese in Ver-wendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. 15. SCHADENERSATZ 15.1. Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegen-ständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung über-nommen hat. 15.2. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangel-folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten. 15.3. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt. 16. PRODUKTHAFTUNG 16.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungs-vorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vor-schriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. 17. ERFÜLLUNGSORT 17.1. Erfüllungsort ist Königswiesen (= Sitz des Auftragnehmers) |